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GEFANGENE
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 solidarität mit den GEFANGENEN aus ATENCO / mexico


ATENCO GEFANGENE



Bilanz der Internationalen Zivilen Kommission zur Beobachtung der Menschenrechte
zu den Vorfällen in Atenco, Mexiko
29. Mai - 4. Juni 2006

1. Die Komission sieht es als bewiesen an, dass mit den Ausschreitungen seitens der Polizei, im Verlauf deren aktiver Operation am 03. Und 04. Mai 2006, gegen die Prinzipien der Verhältnismäßgkeit und die Möglichkeit der Rechtfertigung verstossen wurde, sowie gegen die absolut dringende Notwendigkeit einer entsprechenden Einsatzleitung. Die internationalen Standards zum Schutz der Menschenrechte wurden nicht respektiert.

2. Deshalb erachtet es die Komission als Tatsache, dass die Polizeikräfte sich nicht im Rahmen des Rechtsstaates bewegten, wie er entsprechend der Politischen Verfassung der Vereinten Staaten Mexikos, den internationalen, von Mexiko ratifizierten Abkommen und den anzuwendenden Gesetzen und Regelungen, vorgesehen ist.

3. Die Komission sieht in den polizeilichen Missbräuchen, eine erhebliche und massive Verletzung der Menschenrechte, die sich durch eine Reihe mutzumaßender, krimineller Handlungen zeigen, wie den illegalen Festnahmen; dem ungerechtfertigten Eindringen in Wohungen; dem Tod einer Person; einer Gewalttat mit Todesfolge durch Hirnschlag; durch Akte der Folter; vielfältige physische, verbale und moralische Agressionen; schwere Angriffe auf die sexuelle Entscheidungsfreiheit ( inklusive Vergewaltigungen ); die Verletzung der prozessualen Rechte der Verhafteten; unter vielen anderen mehr.

4. Die Komisson betrachtet die Genehmigung dieser Ausschreitungen oder polizeilichen Missbräuche, seitens der eigenen Machtbefugten, nicht als genügend für eine Freistellung von Verantwortlichkeiten der darin Verwickelten von Seiten des Staates. Die föderalen und staatlichen Machtbefugten, die durch Auslassung oder aktive Beteiligung, an der Ausarbeitung oder Planung, sowie an der Durchführung dieser polizeilichen Operation Teil hatten, müssen identifiziert, gerichtlich verhandelt und sanktioniert werden.

5. Hinsichtlich dieser Verantwortlichkeiten müssten nach Ansicht der Komission folgende, erste Maßnahmen ergriffen werden: 1) die sofortige Amtsenthebung des Generalkommisars der Vertretung der Staatssicherheit, David Pintado Espinos, als Hauptverantwortlicher für die Polizeioperation der Staatspolizei; 2 ) die sofortige Amtsenthebung des Oparateurs der föderalen Präventivpolizei, Bevollmächtigter Alejandro Eduardo Martínez Aduna, und des Hauptbefehlshabers des Staates, Brigardegeneral Ardelio Vargas Fosado.

6. Die Komission betrachtet die in dieser dokumentativen Informationsschrift beschriebenen, gravierenden Menschenrechtsverletzungen, als unmittelbare Konsequenz des strukturellen Problems der Straflosigkeit, welche im Verlauf der Geschichte, bis zum heutigen Tag, von den Agenten/Beamten der verschiedenen, mexikanischen Sicherheitsformationen, in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion, genossen worden ist. In diesem Sinne erachtet die Komission die Einleitung der legalen Reformen für unumgänglich, die notwendig sind, um die von den Polizeibeamten begangen Verbrechen bestmöglich zu verfolgen, sowie zur Aufklärung der Verantwortlichkeiten derer hierarchischen Vorgesetzten. Jede Situation von Straflosigkeit muss in Zukunft unmöglich gemacht werden.

7. Die Komission sieht es als notwendig an, das juristische System mit den Instrumentarien auszustatten, die dazu geeignet sind, die internationalen Standards hinsichtlich des Einsatzes der Polizei und von Waffen umzusetzen und den Respekt der Menschenrechte zu garantieren. Ausserdem muss die Beteiligung von Mitgliedern der mexikanischen Armee, an polizeilicher Arbeit ( ) vermieden werden.

8. Die Komission hält eine schnellstmögliche Vorgehensweise, bei der Untersuchung und Aufklärung, der in Atenco vorgefallenen Taten, für angebracht. In diesem Sinne zeigt die Komission ihre esorgnis darüber, dass die begonnene Wahlkampagne, eine ungerechtfertigte Verzögerung der Untersuchung und Verfolgung, der für die in dieser Informationschrift beschriebenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Polizeibeamten, anzeigt.

9. genau derselbe Wortlaut, wie bei 8., plus: Ausserdem muss es eine Wiedergutmachung für die Schädigung der Opfer geben und es müssen die passenden Maßnahmen eingeleitet werden, zur Vermeidung einer künftigen Wiederholung der beschriebenen Situationen.

10. Die Komission sieht die Notwendigkeit der unmittelbaren Freilassung auf der Basis der Unschuldsvermutung, der verhafteten Personen, die noch immer in den Strafanstalten von Santiaguito” und “La Palma” Gefangene sind. Ausserdem hält sie die Aufhebung der Maßnahmen der Ausweisung, die auf gerichtliche Anweisung, gegen die während der Polizeioperation festgenommenen, ausländischen Personen angewandt wurden, für unaufschiebbar.

11. Die Komission fordert alle politischen Akteure, die Zivilgesellschaft im Allgemeinen und speziell die nationalen und internationalen Organisationen zur Verteidigung der Menschenrechte, dazu auf, innerhalb ihrer Gegebenheiten als Garanten der Demokratie, eine aktive Kontrollfunktion und Supervision über die Vorgehensweise der politisch Mächtigen als Demokratiegaranten/tinnen, auszuüben. In diesem Sinne gibt die Komission die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der begonnenen, zivilen Beobachtung bekannt und folgert hieraus die Einrichtung einer Komission zur Verfolgung des Verlaufs der Empfehlungen/Forderungen. Ebenso hat die Komission die Mechanismen des Internationalen Schutzes der Menschenrechte in Bewegung gesetzt; im Konkreten, dringende Mitteilungen an die Interamerikanische Komission für Menschenrechte und verschiedene Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen. Letztlich erstehen wir die in dieser Informationaschrift angeklagten Taten, als um so relevanter, aufgrund der Tatsache, dass Mexiko die aktuelle Präsidentschaft des Menschenrechtsrats der UN innehat.

12. Die Komission macht auf die Exsistenz eines gemeinsamen Minimums an Entschädigungsmassnahmen für indivuduelle und kollektive, geschehene Schädigungen aufmerksam, die unverzüglich angewandt werden müssen. Diese Entschädigungsmassnahmen müssten mindestens von den Betroffenen selbst abgestimmt werden und der Rechtssprechung, wie sie vom Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, für vergleichsweise Situationen, festgelegt sind, wie folgt entsprechen:

- Moralische Entschädigung... Wiederherstellung der Ehre der Opfer und ihres beschädigten privaten und öffentlichen Ansehens, durch die offizielle Anerkennung der ungerechten und verletzenden Behandlung, welche sie erhalten haben und des Schadens, der dadurch verursacht worden ist, dass sie als Kriminelle angesehen wurden

- Emotionelle Entschädigung der betroffenen Personen... Es müssen alle Massnahmen ergriffen werden, damit die Gemeinde insgesamt und die betroffenen Personen und Familien im Besonderen, die adäquate, medizinische und psychologische Zuwendung, von Professionellen ihres Vertrauens, welche die Notwendigkeiten festlegen, erhalten. Dies ist besonders relevant, hinsichtlich der psychologischen oder psychatrischen Behandlung, deren Basis es ist, dass die Betroffenen Vertrauen in die sie therapeutisch Behandelnden haben können

- Wiedergutmachung des Schadens an der Gemeinschaft... durch Maßnahmen zur Wiederherstellung des sozialen Gefüges. Diese dürfen sich, in keinem Fall, durch Hilfsprogramme, Systeme die an Bedingungen geknüpft sind oder Druckausübung durch einen falschen Konsens, in Werkzeuge der Spaltung und Konfrontation verwandeln. Deshalb wird die Monitorisierung dieser Maßnahmen durch unabhängige Organismen, nationalen und internationalen Charakters, empfohlen

- Ökonomische Entschädigung... Ausgleich für die erlittenen Schädigungen als Konsequenz der Gewalt ( wirtschaftlich, im Bereich Bildung, Gesundheit u.a. ) und besonders im Falle drejenigen, welche in Folge der verübten Gewaltakte oder vorheriger Schikanen, ihren Arbeitsplatz verloren haben

- Reparation durch Legalität... Justizprozesse die zu einer Bestrafung jener Taten führen, die durch den Legalitätsbegriff als Verbrechen definiert sind. Ohne eine tatsächliche und wirksame Justiz ( im Sinne von Gerechtigkeit ) wird jede Form von Entschädigung parteiisch bleiben

- Soziale Entschädigung... Ausformulierung der Mechanismen, welche eine Garantie dafür geben, dass keine Einschränkungen der Wahrnehmnung der bürgerlichen Rechte und der an ihnen sozialen und politischen, individuellen oder organisierten Teilnahme der Bevölkerung von Atenco besteht. Die unfehlbare soziale Wiederherstellung des vorherigen Atenco, durch die aktive und geplante Teilhabe seiner EinwohnerInnen am gemeinschaftlichen Leben

- Historische Reparation... Die Anerkennung der geschichtlichen Wahrheit, welche die Bildung eines kollektiven Erinnerns erlaubt, durch das ähnlichen Situationen in der Zukunft vorbeugt wird

13. Die Wiederherstellung des Zusammenlebens ist ein komplexer Prozeß, weit über die Suche nach der Wahrheit hinaus oder der nach Gerechtigkeit, um in einer letzten Station die ursprünglichen Gründe des Konfliktes zu haben. Wie so oft, finden sich seine momentann Wurzeln in strukturellen Gründen ( Armut, Ungleichkeit, Zugang zu Ressourcen, dem Fehlen eines realen Zutritts zu Kanälen der politischen Teilhabe, etc.). In diesem Sinn bedeutet die erste Entschädigungsmaßnahme für die Bevölkerung von San Salvador Atenco und die erste Einklage, die in den Interviews mit inwohnerInnen wiederholt aufgenommen wurde, die Berücksichtigung der Konfliktursachen, die in dieser Informationsschrift analysiert sind. Deshalb ist diese Berücksichtigung auf justizielle Weise und entsprechend der Forderungen nach Bildung, Gesundheit, Strassenanbindung und öffentlichen Arbeiten, oder der Betreibung öffentlicher Räume, um einige der bekanntesten Teile zu benennen, ohne jeden Zweifel, das erste Elememt einer Wiedergutmachung.

Internationale Zivile Kommission zur Beobachtung der Menschenrechte (CCIODH)




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